Außerklinische Intensivpflege 2026: Was ist neu?

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 1. April 2026 können Folgeverordnungen der außerklinischen Intensivpflege auch per Videosprechstunde ausgestellt werden. Die Erstverordnung erfordert weiterhin einen persönlichen Arztkontakt.
  • Voraussetzung für die Video-Verordnung: mindestens ein persönlicher Arztkontakt in den letzten zwölf Monaten.
  • Dauerhafte Ausnahme: Wer bis 30. Juni 2025 in die Intensivpflege aufgenommen wurde, braucht vor Folgeverordnungen keine Potenzialerhebung mehr zwingend; Folgeverordnungen sind bis zu zwölf Monate möglich.
  • Für Neuaufnahmen ab 1. Juli 2025 gelten die Regeln zur Potenzialerhebung uneingeschränkt.

Die außerklinische Intensivpflege (AKI) ist seit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) in § 37c SGB V geregelt. Die Einzelheiten legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der AKI-Richtlinie fest. Seit dem 31. Oktober 2023 gilt ausschließlich das neue Recht. Seitdem wurde die Richtlinie mehrfach angepasst – zuletzt mit Wirkung zum 1. April 2026. Hier fassen wir zusammen, was Familien jetzt wissen sollten.

Neu seit 1. April 2026: Verordnung per Videosprechstunde

Mit Beschluss vom 22. Januar 2026 hat der G-BA die AKI-Richtlinie ergänzt (§ 6 Absatz 1a). Die wichtigsten Punkte:

  • Folgeverordnungen dürfen im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellt werden, wenn das im Einzelfall ärztlich vertretbar ist.
  • Die Erstverordnung ist per Video nicht möglich – sie setzt eine persönliche Behandlung voraus.
  • Innerhalb der letzten zwölf Monate muss mindestens ein persönlicher Kontakt stattgefunden haben.
  • Diagnose und Einschränkungen müssen der verordnenden Praxis aus persönlichem Kontakt bekannt sein.
  • Die Videosprechstunde ist freiwillig. Einen Anspruch auf eine Verordnung per Video gibt es nicht.
  • Ist per Video keine sichere Beurteilung möglich, muss die Ärztin oder der Arzt auf eine persönliche Untersuchung verweisen.

Für Familien bedeutet das vor allem weniger Wege: Gerade für beatmete Menschen ist jeder Transport in eine Praxis aufwendig.

Klarstellung: Verantwortung der Pflegefachkräfte

Der G-BA hat außerdem klargestellt, dass die Verantwortung für die Durchführung der verordneten behandlungspflegerischen Maßnahmen bei den Pflegefachkräften liegt. Für Familien ändert sich dadurch im Alltag wenig – es unterstreicht aber, wie wichtig ein qualifiziertes Pflegeteam ist.

Potenzialerhebung: dauerhafte Ausnahmeregelung

Bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen muss vor einer Verordnung grundsätzlich geprüft werden, ob eine Entwöhnung von der Beatmung oder eine Entfernung der Trachealkanüle möglich ist. Für diese Potenzialerhebung gilt:

  • Aufnahme in die AKI bis einschließlich 30. Juni 2025: Eine Potenzialerhebung vor der Verordnung ist nicht mehr zwingend. Sie erfolgt nur noch bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial oder auf Wunsch der Betroffenen. Folgeverordnungen sind bis zu zwölf Monate möglich.
  • Erstmalige AKI ab 1. Juli 2025: Die Potenzialerhebung ist vor jeder Verordnung nötig, mindestens alle sechs Monate, und darf bei der Verordnung nicht älter als drei Monate sein.
  • Keine Aussicht auf Besserung: Dann genügt eine Erhebung alle zwölf Monate; sie darf bei der Verordnung nicht älter als sechs Monate sein.
  • Zweimal in Folge kein Potenzial innerhalb von mindestens zwei Jahren: Folgeverordnungen sind dann auch ohne Potenzialerhebung zulässig (mit Vier-Augen-Prinzip bei der ersten Verordnung ohne Erhebung).

Die aktuellen Fristen im Überblick

  • Erstverordnung durch eine Praxis: bis zu 5 Wochen
  • Verordnung durch das Krankenhaus im Entlassmanagement: bis zu 7 Kalendertage
  • Folgeverordnung: in der Regel bis zu 6 Monate, bei dauerhaft fehlender Aussicht auf Entwöhnung oder Dekanülierung bis zu 12 Monate

Welche Formulare dabei verwendet werden, erklären wir in AKI-Verordnung: Muster 62A, 62B und 62C.

Was Familien jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie, ob Ihr Angehöriger vor oder nach dem 1. Juli 2025 in die Intensivpflege aufgenommen wurde – davon hängt ab, welche Regeln zur Potenzialerhebung gelten.
  • Fragen Sie die verordnende Praxis, ob Folgeverordnungen künftig per Videosprechstunde möglich sind.
  • Planen Sie Termine für Potenzialerhebung und Folgeverordnung frühzeitig, damit keine Versorgungslücke entsteht.
  • Qualifizierte Ärztinnen und Ärzte finden Sie über die Arztsuche auf gesund.bund.de.

Unser Team in München behält die Fristen für Sie im Blick und stimmt sich mit Praxen und Krankenkassen ab. Mehr zur außerklinischen Intensivpflege bei HOLLER MEDIC.

Quellen

Häufige Fragen

Kann die Erstverordnung der Intensivpflege per Video erfolgen?

Nein. Eine Erstverordnung setzt weiterhin eine unmittelbar persönliche Behandlung voraus. Per Videosprechstunde sind nur Folgeverordnungen möglich, wenn die Ärztin oder der Arzt das im Einzelfall für vertretbar hält.

Brauche ich noch eine Potenzialerhebung, wenn ich schon vor Juli 2025 Intensivpflege bekommen habe?

Für Versicherte, die bis einschließlich 30. Juni 2025 in die außerklinische Intensivpflege aufgenommen wurden, ist eine Potenzialerhebung vor der Verordnung nicht mehr zwingend. Sie erfolgt nur bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial oder auf Wunsch der Betroffenen.

Wie finde ich eine Ärztin oder einen Arzt, der AKI verordnen darf?

Das Nationale Gesundheitsportal gesund.bund.de bietet eine Arztsuche für speziell qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die das Entwöhnungspotenzial erheben oder außerklinische Intensivpflege verordnen dürfen.

Redaktion HOLLER MEDIC · Stand: November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.